Auszug aus dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 14.07.2000 zum Verfahren der Normenkontrolle gegen das Heuersdorf-Gesetz vom 08.04.1998
(Vf. 40-VIII-98)
In dem Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag
der Gemeinde Heuersdorf, vertreten durch den Bürgermeister, Dorfstraße 25, 04574 Heuersdorf
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Becker, Büttner und Held, Köpenicker Straße 9, 10997 Berlin
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Thomas Pfeiffer sowie die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2000
am 14. Juli 2000
für Recht erklärt:
I.
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1. |
Das Heuersdorfgesetz vom 8. April 1998 (GVB1 1998, S. 150 ff.) ist mit Art. 88 Abs. 1, 2 SächsVerf unvereinbar und nichtig. |
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2. |
Der Antragstellerin sind die notwendigen Auslagen zu erstatten. |
II.
Gemäß § 10 Absatz 1 SächsVerfGHG i. V.m. § 35 VerfGG wird angeordnet:.
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1. |
Die Gemeinde Heuersdorf wird bis zum 30. September 2000 durch die Stadt Regis-Breitingen verwaltet. |
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2. |
Die Stadt Regis-Breitingen und der Freistaat Sachsen werden verpflichtet, bis zum 30. September 2000 keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Gemeinde Heuersdorf die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachtgeile einbrächten. |
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3. |
Vom 1. Oktober 2000 bis zur Durchführung von Neuwahlen führt der Ortschaftsrat Heuersdorf die Geschäfte des Gemeinderats von Heuersdorf, längstens bis zum 31. Dezember 2001. |
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4. |
Vom 1. Oktober 2000 bis zur Durchführung von Neuwahlen führt der Ortsvorsteher des Ortschaftsrates Heuersdorf die Geschäfte des Bürgermeisters von Heuersdorf, längstens bis zum 31. Dezember 2001. |
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5. |
Die Wirksamkeit der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2000 ergangenen oder noch ergehenden Rechtshandlungen der Stadt Regis-Breitingen betreffend die Gemeinde Heuersdorf werden von der Nichtigkeit des Heuersdorfgesetzes nicht berührt. |
Gründe:
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